Die Verkehrs- und Vertriebsfähigkeit von Cannabissamen und Cannabis-Stecklingen nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG)“ – ZVertriebsR 356, 2024

Beitrag teilen:

Die Verkehrs- und Vertriebsfähigkeit von Cannabis-Stecklingen bleibt umstritten.

 

In Bayern erging eine der ersten landgerichtlichen Beschwerdeentscheidungen, die sich mit der Zulässigkeit des gewerblichen Stecklingshandel beschäftigt hat (LG Landshut, AZ: 2 Qs 176/24): Das Gericht sieht zwar an allen Ecken und Enden systematische Ungereimtheiten im KCanG, trotzdem steht aber das Ziel des Gesetzgebers, den „sozialschädlichen“ Verkehr mit dieser „riskanten Droge“ zu unterbinden, da es sich um ein „gefährliches Suchtmittel“ handelt, im Vordergrund. Mit Hilfe der Gesetzesbegründung, die die Gefährlichkeit von eingepflanzten Stecklingen über 0,3% betone, lasse sich ausreichend und verfassungskonform die Tragweite und der Anwendungsbereich der Strafvorschriften des KCanG im Rahmen des Art. 103 Abs. 2 GG bestimmen. Der Handel mit Stecklingen sei deshalb strafbar.

 

Was für eine interessengeleitete, und letztlich nicht vertretbare Entscheidung. Keine vertiefte Auseinandersetzung mit den systematischen und teleologischen Aspekten und den Widersprüchen der Gesetzesbegründung, sondern purer, althergebrachter Prohibitionismus!

 

Der Bundesrat (BR-Drucks. 490/1/24) allerdings fordert in seiner aktuellen Stellungnahme zum Nutzhanfliberalisierungsgesetz die Bundesregierung dazu auf, den gewerblichen Stecklingshandel stärker zu regulieren(!).

 

Die Rechtsprechung, insbesondere auch der BGH in der Entscheidung zur nicht geringen Menge im April dieses Jahres, scheint in Sachen Cannabis überfordert. Gesetzesbegründungen (verfehlt oder nicht) werden mal ignoriert, und ein anderes Mal komplett überbewertet, je nach eigener, althergebrachter Überzeugung. So wird das Vertrauen in den Rechtstaat kurzfristig untergraben und langfristig nachhaltig beschädigt!

 

Anmerkung: Bei der Entscheidung handelt es sich bisher um einen Einzelfall, und nicht um eine gefestigte Rechtsprechung. Selbst in Bayern gehen nicht alle Staatsanwaltschaften gegen den Stecklingshandel vor.

 

Jetzt ist der Artikel von mir zu dieser Problematik in der Zeitschrift für Vertriebsrecht erschienen. Der Artikel beleuchtet die Zusammenhänge und nimmt eine ausführliche, juristische Auslegung der entscheidenden Regelungen des KCanG vor. Ergebnis: solange keine Blüten- oder Fruchtstände vorliegen, handelt es sich nicht um Cannabis, so dass Stecklinge auch vertireben werden können!

 

 

 

https://rsw.beck.de/zeitschriften/zvertriebsr