Das CBD-Blüten und Hanfblättertee-Gutachten

Die Bundesregierung beabsichtigt, eine weitere Reform im Nutzhanfrecht umzusetzen, in dem ein Nutzhanfliberalisierungsgesetz (NLG) beschlossen wurde. Mit diesem Gesetz wäre das erste Mal der Vertrieb der sog. CBD-Blüten sowie des Hanfblättertees rechtssicher in Deutschland möglich. Mit einem Inkrafttreten wird im Frühjahr 2025 gerechnet. Das Gutachten bereitet auf die Neuerungen, die kommen werden, vor, und enthält zahlreiche Hinweise zur Tabaksteuer, die dann anfallen wird, sowie zur rechtskonformen Kennzeichnung und den einzuhaltenden Mitteilungspflichten. Das Gutachten wird mit 23 Seiten (PDF) und mehreren Anlagen übersendet.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Ergebnis und Zusammenfassung

  1. Ergebnis und Zusammenfassung. 

III. Rechtslage zu Nutzhanf nach neuem KCanG

  1. KCanG
  2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2021
    a) gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke
    b) Missbrauch zu Rauschzwecken
    c) Sachverständigenausschuss der Bundesregierung
    d) Nutzhanfliberalisierungsgesetz

IV. Europarechtliche Dimension

  1. Sachverhalt des Kanavape Case
  2. Entscheidung
  3. Europarechtskonforme Auslegung des § 1 Nr. 9 – Nutzhanf –
  4. Berufung auf Gesundheitsschutz?
    a) Art. 36 AEUV
    b) Grenzwerte und Einzelsubstanz
  5. Ergebnis

V. Bedeutung für die Auslegung des BtMG

  1. Europarechtskonforme Auslegung der Anlage I BtMG – Cannabis
  2. Berufung auf Gesundheitsschutz?
    a) Art. 36 AEUV
    b) Missbrauch zu Rauschzwecken

VI. Warnhinweise, Steuerrecht und Notifizierungen nach Tabakrecht

  1. Bußgeldbewehrtes Erfordernis eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises
    a) Grundsatz des gesundheitsbezogenen Warnhinweises
    b) Formulierung und Gestaltung
    c) Adressaten der Pflicht zum gesundheitsbezogenen Warnhinweis
  2. (Tabak-)steuerliche Einordnung
  3. Fallbeispiel zur Höhe der Tabaksteuer

VII. Steuerzeichen Tabaksteuer

VIII. Meldung beim zuständigen Hauptzollamt

  1. Notifizierungsverfahren durch Hersteller und Importeure
    a) Zuständige Behörde(n)
    b) Form und Zeitpunkt der Mitteilung, § 6 Abs. 4 S. 1 TabakerzV
    c) Nach Markennamen und Art der pflanzlichen Raucherzeugnisse gegliederte Liste
  2. Werbemöglichkeiten bei pflanzlichen Raucherzeugnissen trotz (Tabak-)Werbeverbot

IX. Ausblick

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Über den Autor

Kai ist seit 2003 als Wirtschafts- und Unternehmensjurist in Deutschland tätig und hat dabei vielfältige Erfahrungen gesammelt. Er ist sehr vertraut mit den Zusammenhängen zwischen nationalen und europäischen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherschutz, Produktsicherheit und aufkommende neue Cannabisprodukte. Er hat sich bereits in einem frühen Stadium seines Studiums an der Philipps-Universität Marburg für Cannabis eingesetzt, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass kleine Mengen Cannabis nicht kriminalisiert werden dürfen. Nachdem medizinisches Cannabis legalisiert worden war, startete Kai einen juristischen Blog (canna-biz.legal) über alle relevanten neuen Entwicklungen auf dem entstehenden Cannabismarkt und wurde Rechtsexperte insbesondere für CBD-Produkte. 

Die Anwaltskanzlei KFN+

Kai und seine Anwaltskanzlei KFN+ beraten große CBD- und medizinische Cannabisunternehmen und er ist Rechtsberater der European Industrial Hemp Association (EIHA), die an einem Gemeinschaftsantrag für eine Zulassung als Novel Food für verschiedene CBD-Produkte arbeitet.

Veröffentlichungen

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