Moritz Förster in Krautinvest:
Viel Optimismus hatten Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann und sein Team versprüht, als er mit zwei Anträgen zur Verkehrsfähigkeit von Cannabis als Tee und als Raucherzeugnisse beim BVL vorpreschte. Und dann das: Das BVL verkündet per Fachmeldung, dass Cannabis als Raucherzeugnis nicht verkehrsfähig sei – wohlgemerkt noch bevor es den Antragsteller informiert. War’s das nun? Keineswegs. Die Anwälte Niermann und Lito Schulte bereiten bereits die nächsten Schritte vor.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) untersagt den Verkauf von Cannabisblüten mit weniger als zwei Prozent THC. Begründung: “Bei Tabakersatz-Produkten, wie pflanzlichen Raucherzeugnissen, die aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen bestehen, kann ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden.” Auch Nutzhanfblüten werden damit weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft. Im gleichen Atemzug untersagt das BVL Hanftee. Auch hierfür hatte Niermann mit Hempro International einen Antrag eingereicht.
“Das BVL möchte die Klärung den Gerichten oder einem neuen Gesetzgeber überlassen”
Der Cannabis-Anwalt verweist darauf, dass das BVL mit “keiner Silbe auf die europarechtliche Problematik des freien Warenverkehrs” eingehe, sondern diesen “geflissentlich” ignoriere. “Das BVL möchte bei diesem Politikum offensichtlich nicht entscheiden, und die Klärung den Gerichten oder einem neuen Gesetzgeber überlassen”, so Niermann.
Sein Versprechen bereits zum jetzigen Zeitpunkt: “Soweit die Bescheide hier eingegangen sind, werden wir umgehend für unsere Mandanten Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen und die Aussetzung des Verfahren unter Vorlage an den EuGH anregen (sog. Vorabentscheidungsverfahren).”
Niermann weiter: “Diese lebensfremden Annahmen halten der erforderlichen, europarechtskonformen Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals nicht stand, und wird auch den Absichten des Verordnungsgebers der 7. BtMÄndV nicht gerecht, das volle Marktpotenzial der Hanfpflanze auszuschöpfen. Die Möglichkeit eines Missbrauchs zu Rauschzwecken muss deshalb bei Nutzhanfprodukten generell als ausgeschlossen gelten.” Das letzte Wort wird wohl der EuGH haben.